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Gesamtschuldner

Gemäß § 421 BGB definieren sich Gesamtschuldner wie folgt: Mehrere Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen – während der Gläubiger aber insgesamt seine Leistung nur einmal fordern kann. Der Gläubiger darf die Leistung beliebig bei jedem der Schuldner ganz oder in Teilen einfordern. Sämtliche Schuldner bleiben zu gleichen Teilen verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht ist. Der Gläubiger hat hier den Vorteil, dass er sich stets an den zahlungskräftigsten seiner Schuldner halten kann und seine Forderung auch dann nicht abschreiben muss, wenn Schuldner ausfallen.

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