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Inkasso

Der Begriff Inkasso geht zurück auf das lateinische incassare und bedeutet: Geld einziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistung (RDG) ist Inkassodienstleistung "die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird".

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