Inkasso
Der Begriff Inkasso geht zurück auf das lateinische incassare und bedeutet: Geld einziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistung (RDG) ist Inkassodienstleistung "die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird".

