Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren)
Die Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen. Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich auf entsprechenden Antrag des Schuldners das Restschuldbefreiungsverfahren an, innerhalb dessen der Schuldner sein pfändbares Einkommen beim Treuhänder zwecks Verteilung an die Gläubiger abtreten und in der so genannten 6-jährigen Wohlverhaltensperiode weitere Obliegenheiten erfüllen muss. Nach Ablauf können ihm sämtliche Restschulden erlassen werden.
Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen. Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, privaten Schuldnern den schuldenfreien Neustart zu ermöglichen. Sie sollen so schnell wie möglich wieder am regulären Wirtschaftsleben teilnehmen und als kaufkräftige Konsumenten die Volkswirtschaft unterstützen.

