Klage (Inkasso)
Zahlt der Schuldner die Forderung des Gläubigers nicht, hat dieser zwei Möglichkeiten die Forderung gerichtlich geltend zu machen: Er kann entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. Klageerhebung ist geboten, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder sonstige Einwände erhebt. Dann nämlich führt ein gerichtliches Mahnverfahren nicht zum Erfolg – es soll in unstreitigen Verfahren schnell und kostengünstig zu einem Schuldtitel führen.
Wird eine Forderung aber von vorneherein bestritten, gilt der Fall als nicht inkassofähig, dass heisst, für seine Beitreibung dürfen keine weiteren Kosten durch das Inkassounternehmen berechnet werden. Inkassounternehmen sind zur aussergerichtlichen Einziehung voraussichtlich unbestrittener Forderungen berechtigt, sie haben des weiteren die Befugnis das gerichtliche Mahn– und Vollstreckungsverfahren sowie bestimmte Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu veranlassen. Diese Tätigkeiten, die bis Ende Juni 2008 den Rechtsanwälten vorbehalten war, ist ihnen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahrensgesetzen, die im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Rechtsberatungsrechts geändert wurden, gestattet worden . Eine Klage muss direkt vom Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erhoben werden. Für Forderungen bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei Forderungen über 5.000 Euro das Landgericht. Bei den Landgerichten gilt Anwaltszwang.

