Mahnverfahren
Außergerichtliches/Kaufmännisches Mahnverfahren
Das außergerichtliche oder auch kaufmännische Mahnverfahren erfolgt schriftlich, telefonisch oder persönlich (siehe Außendienst). Ist der Schuldner ein Verbraucher, muss mindestens eine Mahnung in schriftlicher Form erfolgen, bevor das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden kann. Es sei denn, er wird auf der Rechnung darauf hingewiesen, dass Zahlungsverzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der fälligen Rechnung eintritt, dann bedarf es keiner Mahnung.
Das gerichtliche Mahnverfahren kann unter Kaufleuten bei Nichtbezahlung der Forderung ohne zusätzliche Mahnung sofort nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 30 Tage eingeleitet werden.
Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, sich bei einer unbestrittenen Forderung einen Vollstreckungstitel/-bescheid zu verschaffen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der Schuldner in dem Verfahren weder Widerspruch noch Einspruch einlegt. Andernfalls muss der Gläubiger Klage einreichen. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen eines Mahnverfahrens weder Widerspruch noch Einspruch erhoben und liegt dem Gläubiger der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid (Titel) vor, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Unabhängig davon ist jederzeit eine Einigung zwischen den Parteien möglich.

