Pfändung (Kontenpfändung)
Der Kontenpfändung beim Schuldner liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde, der vom Gläubiger beim zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen: Der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank wird gepfändet. Viele Schuldner wickeln ihre Geldangelegenheiten über ein Girokonto ab. Deshalb gilt die Kontenpfändung als erfolgreiche Form der Pfändung. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto, einigt man sich gewöhnlich auf eine Ratenzahlung. Im Allgemeinen ist der Schuldner sehr an einer schnellen Beendigung des Pfändungszustandes interessiert: Schließlich geht bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA, die zur Verschlechterung der Einstufung seiner Kreditwürdigkeit führen kann. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung zu lösen.

