Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kann der Verpflichtete die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beseitigt demnach den Anspruch nicht, verhindert aber seine Durchsetzung gegen den Willen des Schuldners, wenn die Einrede der Verjährung durch den Schuldner erhoben wird.
Das Verjährungsrecht ist Wirkung zum 1. Januar 2002 reformiert worden: Die regelmäßige Verjährung ist von 30 auf 3 Jahre verkürzt worden. Gleichzeitig ist der Verjährungsbeginn an die Fälligkeit des Anspruches sowie die Kenntnis oder das „Kennen müssen“ der anspruchsbegründenden Umstände gebunden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Verjährung am Ende des Jahres.
Gemäß § 203 – 213 BGB kann die Verjährung auch gehemmt werden. Dies geschieht beispielsweise durch Verhandlungen, Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Güteantrag oder Stundung. Die Zeit der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Ebenso kann die Verjährung nach § 212 BGB erneut beginnen, etwa durch Schuldanerkenntnis, Abschlagzahlung, gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.

