Verzug
Verzug bedeutet grundsätzlich schuldhaftes Nichtleisten trotz Fälligkeit. Zahlungsverzug wird im Allgemeinen mit einer Mahnung nach der Fälligkeit einer Geldforderung herbeigeführt. Es ist ebenfalls möglich, einen Käufer durch die Angabe einer kalendarisch bestimmbaren Frist automatisch in Verzug zu setzen. Etwa durch Hinweise wie: „Zahlbar bis zum...“.
Allerdings muss der Käufer vorher durch einen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen darauf aufmerksam gemacht worden sein. Seit der Schuldrechtsreform ist es außerdem möglich, den Schuldner durch Zugang einer Rechnung nach Fälligkeit in Verzug zu setzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schuldner bereits aus einer Rechnung deutlich entnehmen kann, was gezahlt werden soll.
Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Forderung spätestens und automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt - und zwar ohne, das er gemahnt wird. Ist der Schuldner ein Verbraucher, muss er auf diese Regelung hingewiesen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist er verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen.

