Wohlverhaltensperiode
Die Wohlverhaltensperiode ist im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzen relevant: Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 InsO) muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den gerichtlich bestellten Treuhänder abführen. Dieser verteilt die Beträge jährlich an die Gläubiger entsprechend einer vorher festgelegten Quote. Der Schuldner hat darüber hinaus besondere Obliegenheiten zu erfüllen (z.B. muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben). Wenn keine Versagensgründe vorliegen, erlässt das Gericht nach Ablauf von 6 Jahren dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden und erteilt im Wege des Beschlusses die Restschuldbefreiung.

