alle Einträge 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Zustellung

Die Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück übermittelt wird. Im Allgemeinen ist das durch persönliche Übergabe der Fall. Wird der Empfänger nicht angetroffen, muss eine Ersatzzustellung erfolgen. Das Schriftstück kann dann auch auch an ein erwachsenes Haushaltsmitglied (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine von der Familie angestellte erwachsene Person (z.B. Kindermädchen, Reinigungskraft) übergeben werden. Ist niemand entsprechendes anzutreffen, kann die Zustellung auch an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen – wenn diese das Schriftstück annehmen wollen.

Besteht auch diese Möglichkeit nicht, kann das Schriftstück beim zuständigen Bezirkspostamt hinterlegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung darüber im Briefkasten zurückgelassen werden. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter – bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand – in den Geschäftsräumen zuzustellen. Ersatzweise kann ein Angestellter das Schriftstück annehmen. Die Dokumentation des Zustellungsdatums ist deshalb bedeutsam, weil mit erfolgter Zustellung wichtige Fristen zu laufen beginnen. Für den Widerspruch auf einen Mahnbescheid hin bleiben dann beispielsweise zwei Wochen.

alle Einträge